AGB Mißbach Gastronomie
Inhaber: Roberto Mißbach / Rotebühlstraße 109b / 70178 Stuttgart
Allgemeine Geschäftsbedingungen für gastronomische Leistungen / Catering (Stand: November 2021)
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen und Angebote der Mißbach Gastronomie erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Mißbach Gastronomie und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote der Mißbach Gastronomie sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluß erfolgt mit Auftragsbestätigung der Mißbach Gastronomie.
2.2 Spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Besteller die genaue Teilnehmerzahl schriftlich mitzuteilen.
MISSBACH GASTRONOMIE | Inhaber: Roberto Mißbach Rotebühlstraße 109b | 70178 Stuttgart | Telefon: 0711 66 190 20 roberto@missbach-catering.de | www.missbach-catering.de
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IBAN: DE64 6009 0100 0433 2440 03 | BIC: VOBADESS USt.-IdNr.: DE302246726 | Amtsgericht Stuttgart
2.3 Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann der Besteller nach Absprache mit der Mißbach Gastronomie die Gesamtmenge auf verschiedene Bestellzeiten verteilen.
Speisen vom Buffet, die nicht verzehrt wurden, dürfen aus Haftungsgründen nicht an den Besteller zur Mitnahme abgegeben werden.
2.4 Für selbstmitgebrachte Speisen übernimmt die Mißbach Gastronomie keine Haftung. Der Besteller ist selbst für den ordnungsgemäßen Zustand der mitgebrachten Speisen verantwortlich. Sofern hier ein Gast einen Schaden erleidet, stellt der Besteller den Gastwirt von jeglicher Haftung frei. Sofern der Gastwirt einen Schaden erleidet, der auf die mitgebrachten Speisen zurückzuführen ist (z.B. Betriebsschließung o.ä.) hat der Besteller, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, diesen Schaden zu ersetzen. Es wird unterstellt, daß der Schaden auf die mitgebrachten Speisen zurückzuführen ist, wenn der Besteller nicht von jeder Speise eine Portion als Rückstellprobe für die Dauer von 48 Stunden aufbewahrt.
§ 3 Haftung für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen
3.1 Für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Mißbach Gastronomie der ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
3.2 Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat die Mißbach Gastronomie das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurückläßt.
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3.3 Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der Mißbach Gastronomie nicht. Der Abschluß einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
3.4 Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung vom Mißbach Gastronomie. Durch Anschluß auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen der Mißbach Gastronomie gehen zu Lasten des Vertragspartners.
§ 4 Behördliche Genehmigungen, GEMA, Steuer
4.1 Sämtliche behördliche Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die
Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
4.2 Die Mißbach Gastronomie gewährt den veranstaltenden Gästen die Beauftragung von Band oder DJ sowie anderen Künstlern in den Räumlichkeiten. Die Buchung dieser liegt in der Hand der Gäste. Die Mißbach Gastronomie ist nicht Vertragspartner. Die Anmeldung sowie die Abwicklung der GEMA Gebühren wird in vollem Umfang von den Gästen oder deren beauftragten Musikern getragen. Die Mißbach Gastronomie ist hier von der Haftung ausgeschlossen.
§ 5 Preise und Zahlung
5.1 Abrechnungsgrundlage ist die von dem Besteller angegebene und gegebenenfalls nach Maßgabe des § 2, 2.2 nachträglich modifizierte Teilnehmerzahlen, bzw. die verbindlich bestellten Mengen.
5.2 Die Abrechnung der Getränke erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch, es sei denn, es sind verbindliche Mengen oder ein Pauschalpreis vereinbart worden.
5.3 Wünscht der Besteller ein Limit für den Getränkeausschank, ist dies in der Bestellung oder spätestens bei der Annahme des Angebots schriftlich anzugeben.
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5.4 Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, es sei denn, dass ausdrücklich ein Inklusivpreis vereinbart ist, in dem die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.
5.5 Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Mißbach Gastronomie an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dessen Datum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
5.6 Der Rechnungsbetrag ist spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge netto zu zahlen. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Verzugszinsen betragen für gewerbliche Besteller gemäß § 288 II BGB acht Prozentpunkte über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte, für Verbraucher fünf Prozentpunkte über diesem Basiszinssatz. Das Recht zur Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sowie die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleiben hiervon unberührt.
5.7 Die Mißbach Gastronomie ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen; sie wird den Besteller über die erfolgte Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Mißbach Gastronomie berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.8 Wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers schließen lassen, ist die Mißbach Gastronomie berechtigt, die gesamte bestehende Restschuld sofort fällig zu stellen sowie weitere Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
5.9 Ist der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner. Ist der Rechnungsempfänger nicht identisch mit dem Besteller, so hat der Besteller eine verbindliche Erklärung des Rechnungsempfängers über die Kostenübernahme vorzulegen.
5.10 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Das Recht
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des Bestellers zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Sicherheiten
6.1 Die Mißbach Gastronomie ist berechtigt von dem Besteller eine Vorschusszahlung in Höhe von mindestens 50 % der Auftragssumme zu fordern.
6.2 Erhält die Mißbach Gastronomie von dem Besteller eine Vorschusszahlung innerhalb einer bestimmten Frist, erfolgt die Annahme des Auftrags unter der aufschiebenden Bedingung fristgerechter Zahlung.
§ 7 Pauschalierter Vergütungsanspruch
Kündigt der Besteller den Vertrag, so kann die Mißbach Gastronomie folgende pauschalierte Abgeltung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen verlangen:
Nach Auftragserteilung : 50 % des Bestellwertes
Kündigung bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Bestellwertes Kündigung ab dem 4. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100 % des Bestellwertes
Dem Besteller bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen vorbehalten.
§ 8 Geheimhaltung
Der Besteller ist damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten entsprechend den §§ 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz gespeichert und verarbeitet werden.
§ 9 Haftung bei Pflichtverletzung
9.1 Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen, die nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, sind sowohl gegen die Mißbach Gastronomie als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
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9.2 Die Haftungsbeschränkung des 8.1 gilt ebenso für mittelbare und entfernte Mangelfolgeschäden, es sei denn, die Haftung bezieht sich auf eine ausdrücklich erklärte Zusicherung, die den Besteller gerade gegen das Risiko vor solchen Schäden absichern soll. Sie gilt dann nicht, soweit es sich bei den Folgeschäden um Schäden aus der Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben handelt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aus sonstiger Produzentenhaftung bleiben hiervon unberührt.
9.3 Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss dem Grunde und der Höhe nach vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Leistungs- und Erfüllungspflichten, Ausschlussfrist für Mängelanzeige, Abtretungsverbot
10.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Mißbach Gastronomie die Erbringung ihrer Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen –, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, hat die Mißbach Gastronomie, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen, nicht zu vertreten.
10.2 Offensichtliche Mängel der Leistung hat der Besteller spätestens eine Woche nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller mit der Mängelanzeige ausgeschlossen.
10.3 Ansprüche gegen die Mißbach Gastronomie bezüglich einer Verletzung von Leistungspflichten stehen, soweit es sich um einen gewerblichen Besteller handelt, nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
10.4 Störungen oder Defekte an von der Mißbach Gastronomie zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies für die Mißbach Gastronomie möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
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§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformerfordernis, Teilnichtigkeit
11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Mißbach Gastronomie und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für den Fall der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, ist das Amtsgericht Stuttgart örtlich zuständig.
11.3 Vom Vertrag abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11.4 Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
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